Satzung

Satzung des Volleyballclub Freudental

§1 Name und Sitz des Vereins

Der am 18. Oktober 1979 gegründete Verein ist unter dem Namen „Volleyballclub Freudental“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Besigheim unter der Nummer 340 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Freudental.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen. Er betreibt in der Hauptsache Volleyball, daneben Turnen, Spiel und Sport in ihrer Vielgestaltigkeit zur leiblichen und geistigen Gesunderhaltung der Menschen beiderlei Geschlechts und jeden Alters. Hierzu gehört auch die Pflege von Geselligkeit und Wandern und insbesondere die Betreuung der Jugend.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

Der Verein ist Mitglied das Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können männliche und weibliche Personen jeden Alters werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes zum Aufnahmeantrag.
  4. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen die Ablehnung innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächstfolgende Hauptversammlung endgültig über den Aufnahmeantrag.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
  6. Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  7. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
  8. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen nach den jeweiligen Bedingungen zu benützen.
  9. Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht im Laufe eines Kalenderjahres den Verein in Form vom Arbeitsstunden zu unterstützen. Die Anzahl der Stunden ist immer aktuell beim Vorstand oder Ausschuss anzufragen oder auf der Homepage des Vereins einzusehen. Bei nicht Erfüllung wird das Mitglied nochmals mit seinem individuellen Jahresbeitrag belastet.
  10. In der Hauptversammlung ist jedes Mitglied über 16 Jahre stimmberechtigt.
  11. Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.11. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  1. trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ein Jahr im Rückstand ist,
  2. die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
  3. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane oder deren Vertreter nicht befolgt oder
  4. sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins in grober Weise herabsetzt.

Der Ausschluss-Beschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss-Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Vorstand Einspruchsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschluss-Beschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Für Minderjährige gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen des Vorstandes sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§6 Beiträge

         Die relevanten Kosten für die Mitgliedschaft sind immer aktuell beim Vorstand oder Ausschuss anzufragen oder auf der Homepage des Vereins einzusehen.

  1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
  2. Die Hauptversammlung kann aus besonderem Anlass Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus innerhalb des I. Quartals im Lastschriftverfahren oder durch Überweisung zu bezahlen.
  4. Personen die nach der Hauptversammlung Mitglied werden zahlen einen anteiligen Jahresbeitrag, ab dem Ersten des Eintrittsmonats.

§7 Organe des Vereins

 Diese sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand

§8 Hauptversammlung

Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Freudental unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.

 Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung,
  2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands,
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten,
  6. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
  7. Wahl der Kassenprüfer,
  8. Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen,
  9. Beratung und Beschlussfassung über Einsprüche gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands und Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen durch den Vorstand,
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  11. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  12. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen und vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Hauptversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  13. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Für die Einberufung gelten die gleichen Regelungen wie bei ordentlichen Hauptversammlung.
  14. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von Zweidrittel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Alle Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem Amtsgericht Besigheim mitzuteilen. Sei einer Satzungsänderung, die die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  15. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§9 Vorstand

Den Vorstand bildet: (ohne Geschlechtsbezeichnung)

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Kassier
  4. der Schriftführer/ Pressewart

Der erweiterte Vorstand bildet:

  1. Der Jugendleiter
  2. Ein Vertreter der aktiven Mannschaften
  3. Ein Vertreter des Kindeturnen/Leichtathletik
  4. Ein Vertreter des Freizeitsports

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
    1. Breiten- und Freizeitsport
    2. Leistungs- und Wettkampfsport
    3. Jugendpflege
    4. Öffentlichkeitsarbeit
    5. Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
    6. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer sind der Vorstand im Sinne das § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
    7. Scheidet während der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung berufen.
    8. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
    9. Die Sitzungen des Vorstands sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen einzuberufen.
    10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    11. Über die Protokollierung der Vorstandssitzungen gilt § 8, Ziffer 15 entsprechend.

§10 Ehrenamtspauschale

Begünstigt sind alle nebenberuflichen Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich (= ideeller Bereich und Zweckbetrieb), solange die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, das heißt: nicht mehr als 1/3 der Zeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs umfasst.

Begünstigte sind damit beispielsweise (keine abschließende Aufzählung):

  1. Mitglieder des Vorstands
  2. Kassierer
  3. Bürokräfte, soweit nicht mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb befasst
  4. Platzwart

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft, auf Vorschlag des Vorstandes, die Hauptversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§11 Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung geben, die vom Vorstand zu beschließen sind.

  1. Vereinsjugend
    Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt dem Jugendausschuss als der Jugendorganisation des Volleyballclubs Freudental e.V. gemäß der von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.

§12 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. angemessene Ersatzleistung bei Sachbeschädigung
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  4. Ausschluss nach § 5, Ziffer 4

§13 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

§14 Datenschutz

  1. Regelungen zum Datenschutz

1.1 Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System

gespeichert, genutzt und verarbeitet.

1.2 Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

1.3 Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.2

1.4 Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

1.5 Jedes Mitglied hat das Recht darauf,

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,

b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,

c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,

e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,

f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

1.6 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  1. Mitgliedschaftspflichten

2.1 Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)3

2.2 Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

  1. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes der Gemeinde Freudental für gemeinnützige Zwecke zu übertragen, mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung ist in der Hauptversammlung am 22. März 2019 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung vom 11.Mai 1984 außer Kraft.

Freudental, den 22. März 2019